Rz. 9

Ist die örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) nicht feststellbar oder wird der für die Erfüllung der Aufgabe an sich örtlich zuständige Träger (das Jugendamt) – aus welchen Gründen auch immer – nicht tätig, so ist nach dem Vorbild des § 86d auf den tatsächlichen Aufenthalt des jungen Menschen vor Beginn der Leistung abzustellen. In entsprechender Anwendung des § 86d bedeutet dies, dass der örtliche Träger zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet ist, in dessen Bereich der junge Mensch vor Beginn des familien- oder jugendgerichtlichen Verfahrens seinen tatsächlichen Aufenthalt hat. Die Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden endet, sobald das an sich zuständige Jugendamt ermittelt ist und die Mitwirkung in dem gerichtlichen Verfahren selbst betreibt.

 

Rz. 10

Die Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden des Jugendamtes am tatsächlichen Aufenthaltsort des jungen Menschen in Anwendung des § 86d löst einen Kosterstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 einschließlich des Zuschlags bei pflichtwidriger Handlung nach § 89c Abs. 2 aus.

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