Rz. 3

Für die Gewährung von Leistungen nach § 19 ist der g.A. der leistungsberechtigten Mutter bzw. des leistungsberechtigten Vaters vor Beginn der Leistung maßgeblich. Zu den Begrifflichkeiten "Leistung", "vor Beginn der Leistung" sowie "gewöhnlicher Aufenthalt" siehe Ausführungen zu § 86 Rz. 11 bis 18. Derjenige Jugendhilfeträger, in dessen Bereich also der anspruchsberechtigte Elternteil den g.A. hat, wird durch diese Norm zu dem für die Hilfegewährung örtlich zuständigen Träger bestimmt.

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