Rz. 8

§ 86a Abs. 4 regelt die Fortdauer der bereits zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit nach § 86 eingetretenen Zuständigkeit bei Leistungen nach § 13 Abs. 3 (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen) sowie § 21 (Notwendige Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht) für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit. Ein Zuständigkeitswechsel findet hier nicht statt. Darüber hinaus bleibt die bis zum Eintritt der Volljährigkeit auf § 86 bzw. § 86b (bei Leistungen nach § 19) basierende örtliche Zuständigkeit auch dann unverändert bestehen, soweit die zuvor genannten Hilfen (§ 13 Abs. 3, § 21), eine Leistung nach § 19 (gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) oder eine Hilfe nach §§ 27 bis 35a als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 fortgeführt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen eine zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit begonnene Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 in Form der Vollzeitpflege nach § 33, die als eine auf Dauer angelegte Lebensform prognostiziert worden ist (dementsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6), nach Eintritt der Volljährigkeit – aus welchen Gründen auch immer – beispielsweise in einem Heim, einer sonstigen betreuten Wohnform oder ggf. in einer anderen Vollzeitpflegestelle fortgesetzt werden muss. Auch hier ist die Zuständigkeit – entgegen dem Regelungszweck des § 86 Abs. 6 Satz 3 – nicht (mehr) neu zu bestimmen (siehe hierzu Rz. 4; vgl. auch Loos, in: Wiesner, 5. Aufl. 2015, § 86 a Rz. 10; Kunkel/Kepert, in: Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 2014, § 86 a Rz. 13). Eine erneute Zuständigkeitsbestimmung ergäbe sowohl im Hinblick auf den in Relation zur Gesamtdauer der Hilfemaßnahme (Minderjährigen- einschließlich Volljährigenmaßnahme) in aller Regel noch verbleibenden überschaubaren (Rest)Hilfezeitraum als auch den kontinuierlichen Hilfeprozess keinen pädagogisch tiefgreifenden Sinn. Insbesondere steht in diesen Fällen zwangsläufig nicht mehr die Zielsetzung der Minderjährigenhilfe im Vordergrund, in Anwendung der im Hilfeplan festgelegten pädagogischen Mittel und Vorgaben die Reintegration des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie zu erreichen zu versuchen, sondern vielmehr die Förderung/Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung des nunmehr – an sich für sich selbst verantwortlichen – jungen Volljährigen.

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