Rz. 7

Sofern der junge Volljährige keinen g.A. hat (oder ein solcher nicht ermittelt werden kann), ist ersatzweise an den tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung anzuknüpfen, wobei auch hier der Schutz der Einrichtungsorte des Abs. 2 gilt, so dass in diesem Fall auf den tatsächlichen Aufenthalt vor Aufnahme in eine Einrichtung (in die erste Einrichtung) abzustellen ist.

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