Rz. 5

Die Regelung des § 86a Abs. 2 stellt sicher, kommunale Gebietskörperschaften, in deren Zuständigkeitsbereich sich Einrichtungen oder sonstige Wohnformen befinden, mit der Möglichkeit, dort im Hinblick auf eine längere Verweildauer einen g.A. zu begründen, nicht mit ungerechtfertigt überproportionalen Kosten zu belasten. Im Gegensatz zu den Kostenerstattungsnormen, hier insbesondere § 89 e, die einen Kostenausgleich (erst im Nachhinein) auf der reinen Finanzebene schaffen, hat der Gesetzgeber bereits bei der örtlichen Zuständigkeit, also vor Leistungsaufnahme, eine Regelung geschaffen, die den Aufenthalt in einer der genannten Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen von vornherein als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit unberücksichtigt lässt. Sofern es sich um eine Mehrzahl von Einrichtungen handelt, in denen sich der junge Volljährige durchgängig aufgehalten hat, ist auf den g.A. vor Aufnahme in die erste Einrichtung abzustellen. Dabei ist nicht relevant, ob in dieser Einrichtung bzw. in den Einrichtungen zuvor Leistungen der Jugendhilfe gewährt worden sind oder nicht. Die Rechtswirkung des Abs. 2 endet, wenn der junge Volljährige die Einrichtung oder sonstige Wohnform verlässt, ohne in eine neue dieser Art (stationär oder auch teilstationär) überzuwechseln. In der Regel wird dieser Wechsel mit einer Beendigung der Hilfe für junge Volljährige und einer daran anschließenden selbständigen Lebensführung im eigenen Haushalt einhergehen, im Bedarfsfall eventuell noch für einen gewissen Zeitraum unter Einbeziehung "lockerer" Beratung und Unterstützung im Rahmen der Nachbetreuung nach § 41 Abs. 3.

Nicht geschützt ist der Aufenthalt eines jungen Volljährigen in einer Familienpflegestelle. Das ergibt sich – abgesehen vom reinen Wortlaut des § 86a im Unterschied zu dem des § 89e – insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung in Abs. 2, der (nur) die jeweiligen Anstaltsorte, in denen sich "Einrichtungen oder sonstige Wohnformen" befinden, vor übermäßigen finanziellen Belastungen bewahren will (vgl. Regierungsbegründung zu § 86a SGB VIII, BT-Drs. 12/2866 S. 1992; Hamburgisches OVG, Beschluss v. 3.4.2000, 4 Bf 300/99, DAVorm 2000 S. 1030 = ZfJ 2001 S. 58 = FEVS 52 S. 162).

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