Rz. 28

Für den Fall, dass die Eltern verschiedene g.A. begründen, beiden Elternteilen die elterliche Sorge zusteht und das Kind oder der Jugendliche (in den letzten 6 Monaten; Umkehrschluss aus Abs. 2 Satz 4) bei beiden Elternteilen seinen g.A. hatte, knüpft Abs. 2 Satz 3 die örtliche Zuständigkeit an den Elternteil an, bei dem sich das Kind oder der Jugendliche zuletzt tatsächlich aufgehalten hat. Die Vorschrift geht zwar begrifflich von der Möglichkeit aus, dass ein Kind oder Jugendlicher an zwei verschiedenen Orten einen g.A. begründen kann. Dies widerspricht allerdings der eingangs erläuterten Bestimmung des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" (vgl. Rz. 12), insbesondere aber der gängigen Rechtsprechung, wonach die Begründung eines g.A. an zwei verschiedenen Orten auszuschließen sei. In der Praxis dürfte eine solche Fallvariante deshalb nicht vorkommen. Teilen sich die Eltern also die Erziehung des gemeinsamen Kindes oder Jugendlichen und hält sich dieses Kind oder dieser Jugendliche mehr oder weniger zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf, so dürfte dennoch nur ein g.A. bei einem Elternteil bestehen, der dann daran festzumachen sein wird, wo das Kind oder der Jugendliche institutionell angebunden ist (Kita, Schule o. ä.) und in wessen Einzugsbereich der Elternteile sich diese Institution befindet. Ansonsten reicht es zur Entfaltung der Rechtswirkung des Abs. 2 Satz 3 aus, wenn sich das Kind oder der Jugendliche – im Unterschied zum g.A. – lediglich tatsächlich bei einem Elternteil aufgehalten hat, wenn auch nur für Stunden. Der g.A. des Elternteils, bei dem dieser tatsächliche Aufenthalt nach dem zuvor Beschriebenen zuletzt bestand, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge