Rz. 27

Sofern die Elternteile verschiedene g.A. begründen, die Personensorge dennoch gemeinsam ausüben (im Regelfall nach Trennung und Scheidung gemäß § 1687 BGB oder aufgrund von Sorgeerklärungen bzw. sorgerechtlichen Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1626 a BGB), richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem g.A. des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche (in den letzten 6 Monaten; folgt aus Abs. 2 Satz 4) vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, d. h. also, in dessen Haushalt das Kind oder der Jugendliche zuletzt lebte (vgl. hierzu auch DIJuF, JAmt 2001 S. 288). Dies gilt auch für den Fall, dass die Personensorge zwischen den Eltern so aufgeteilt ist, dass jedem Elternteil die Personensorge für einen bestimmten Bereich allein obliegt. Dann ist zwar jeder Elternteil allein personensorgeberechtigt i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 5. In einem solchen Fall ist jedoch keiner der Elternteile "der personensorgeberechtigte Elternteil" i. S. d. § 86 Abs. 2 Satz 1, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist (BVerwG, Urteil v. 30.5.2018, 5 C 2/17, Rz. 11 mit Anm. Holtbrügge, in: jurisPR-BVerwG 17/2018 Anm. 4).

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