Rz. 3

Wie die obersten Landesbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich so soll auch die zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern. Die oberste Bundesbehörde erfüllt die Verpflichtung des Abs. 1 in der Regel durch

  • die Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG,
  • den Erlass von Verwaltungsvorschriften (z. B. für das Bundesjugendkuratorium),
  • die Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen zu Angelegenheiten der Jugendhilfe,
  • Evaluation auf dem Gebiet der Jugendhilfe,
  • die Ausreichung von Fördermitteln im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes,
  • die Führung und Auswertung der Kinder- und Jugendhilfestatistik als Bundesstatistik gemäß § 98.
 

Rz. 4

Eine Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Bund ist jedoch nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nur zulässig, soweit die Tätigkeit oder die Maßnahmen von überregionaler Bedeutung sind oder eine Förderung der Jugendhilfe durch ein Land allein nicht wirksam erfolgen kann. Die Notwendigkeit der überregionalen Bedeutung und der fehlenden wirksamen Fördermöglichkeit durch ein Land allein gelten auch für die Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien. Die Förderung der Tätigkeit von Jugendorganisationen von Parteien, die nur regional oder innerhalb eines Landes agieren, durch den Bund ist nicht zulässig, weil es hierfür an der Kompetenz des Bundes fehlt (so ausdrücklich BVerfGE 22 S. 180, 217). Zu den Aufgaben des Bundes gehört auch die Abstimmung von Angelegenheiten der Jugendhilfe und der Politiken mit Bezügen zur Jugendhilfe im internationalen Bereich. In diesem Zusammenhang ist u. a. der Auftrag der EU zu nennen, die Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen zu erleichtern (Art. 150 Abs. 2 3. Spiegelstrich EGV).

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