Rz. 4

Die oberste Landesjugendbehörde hat nach Abs. 1 die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Aus diesem allgemeinen Programmsatz lassen sich einklagbare Ansprüche auf konkrete Maßnahmen weder zugunsten der öffentlichen und freien Träger noch zugunsten Dritter ableiten.

 

Rz. 5

Die oberste Landesjugendbehörde erfüllt die Verpflichtung des Abs. 1 in der Regel durch

  • den Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit deren Erlass nicht der Landesregierung als Kollegialorgan vorbehalten ist oder der Landesgesetzgeber in den Fällen bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen statt einer Rechtsverordnung eine gesetzliche Regelung verabschiedet (Art. 80 Abs. 4 GG),
  • die Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen, beispielsweise zu den Qualifikationsanforderungen von in der Jugendhilfe tätigem Fachpersonal oder zu Ausstattung und Ausrüstung von Infrastruktureinrichtungen der Jugendhilfe,
  • die Erarbeitung von Landesjugendplänen, soweit diese landesrechtlich vorgeschrieben sind,
  • die Ausreichung von Fördermitteln im Rahmen der Haushaltsgesetze,
  • die Wahrnehmung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse im Rahmen des Verwaltungsaufbaus,
  • die Durchführung von landesweiten Veranstaltungen zu Fragen der Jugendhilfe.
 

Rz. 6

Im Übrigen bestimmen die Ausführungsgesetze der Länder im Rahmen des Zuständigkeitskatalogs der obersten zuständigen Landesbehörde, welche landesübergreifenden Maßnahmen zur Erfüllung des Auftrages nach Abs. 1 auf Landesebene ergriffen werden können. In diese Maßnahmen ist in der Regel der Landesjugendhilfeausschuss einzubeziehen.

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