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Als Verwaltungsakt erwächst der Schiedsspruch mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in materielle Bestandskraft. Da der Schiedsspruch nur die fehlende Einigung der Vertragspartner ersetzt und ausschließlich eine ergänzende Funktion hat, kann er jederzeit durch eine vertragliche Einigung der Parteien gegenstandslos werden (vgl. bereits für das Schiedsverfahren nach § 368h RVO BSG, Urteil v. 3.12.1980, 6 RKa 1/78). Im Übrigen gelten Altvereinbarungen nach § 78d fort. Das gilt auch für Schiedsstellenentscheidungen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 2.5.2000, 1 M 126/99), und zwar selbst dann, wenn im Rahmen von Neuverhandlungen bereits Abschlagszahlungen für künftige Zeiträume geleistet werden (Bay. OVG, Beschluss v. 23.3.2005, 12 B 01.1916). Für die Frage, wie weit der zeitliche Horizont und die Bindungswirkung des Schiedsspruchs reichen, können die Wertungen des § 322 ZPO analog herangezogen werden. § 44 SGB X kann demgegenüber keine Anwendung finden. Neuverhandlungen über die Inhalte eines Schiedsspruchs sind demnach geboten – und notfalls erzwingbar –, wenn nach seiner Bestandskraft neue, unvorhersehbare, wesentliche Änderungen der Umstände eingetreten sind, die zu den wesentlichen Berechnungsgrundlagen der Entscheidung zählten.

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