Rz. 4b

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 der zwingende Inhalt der Vereinbarungen erweitert auf die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2 (vgl. Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz).

 

Rz. 4c

Dies hat i. S. des Kindeswohls klarstellende Funktion und verfolgt den Zweck, die Qualitätsmerkmale zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und zum Schutz vor Gewalt sowie zur inklusiven Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und zur Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen zu einem zentralen Gegenstand der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen bei stationären Leistungen zu machen (BR-Drs. 5/21 S. 19, 110 = BT-Drs. 19/26107 S. 29, 110).

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