Rz. 21c

Inhaber des Anspruchs aus § 78b auf Übernahme des Entgelts ist allein der Leistungsberechtigte, dem gegenüber der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Sozialleistungsanspruch zu erfüllen hat, vorliegend also das Kind oder der Jugendliche (so im Ergebnis zutreffend: VG Potsdam, Urteil v. 25.8.2020, 7 K 2354/18 Rz. 28).

 

Rz. 21d

Dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe stehen gegenüber einem freien Träger bei einer Abweichung des Personaleinsatzes von einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78b keine Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche zu, deshalb kann der öffentliche Träger auch nicht Auskunft verlangen, ob ein bestimmungsgemäßer Personaleinsatz erfolgt ist (OLG München, Urteil v. 5.12.2019, 32 U 2067/19; mit Anm. in: Sozialrecht aktuell 2020 S. 128; bestätigt durch BGH, Urteil v. 18.2.2021, III ZR 175/19; mit Anm. in: MDR 2021 S. 548).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge