Rz. 5

Absatz 1 Satz 2 verschärft die Anforderungen an hauptberufliche Mitarbeiter, "soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert". In diesen Bereichen dürfen zwingend nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit Zusatzausbildung eingesetzt werden. Damit sind Personen, die ihre Qualifikation nach Abs. 1 Satz 1 durch besondere Erfahrungen in der sozialen Arbeit erworben haben, ausgeschlossen. Um welche Aufgaben es sich dabei handelt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr soll der Praxis und der künftigen Entwicklung angemessener Spielraum gelassen werden (BT-Drs. 11/5948 S. 97). Von daher kann nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dies gelte für die Kernaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Vielmehr muss auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Aufgabe an die fachliche Ausbildung abgestellt werden. Danach kann gerade auch in Randbereichen der Kinder- und Jugendhilfe eine Zusatzausbildung erforderlich sein. Der Begriff der Zusatzausbildung ist ebenfalls nicht näher im Gesetz umschrieben. Im Regelungszusammenhang kann der Begriff nur so verstanden werden, dass es sich dabei um eine aufgabenspezifische spezielle Zusatzausbildung handeln muss.

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