Rz. 16

Absatz 5 Satz 1 erlaubt pauschal ergänzende landesrechtliche Regelungen. Insbesondere kann das Landesrecht die Zugehörigkeit weiterer beratender, d. h. nicht stimmberechtigter Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bestimmen (Abs. 5 Satz 2). Ferner kann das Landesrecht vorsehen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft (Oberbürgermeister, Landrat) und/oder dass der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes stimmberechtigt ist.

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