Rz. 7

Der Personensorgeberechtigte ist auch Erziehungsberechtigter. Er muss nicht volljährig sein. Soweit wie das Personensorgerecht im Einzelfall eingeschränkt ist, ist auch die Erziehungsberechtigung eingeschränkt. Der Personensorgeberechtigte kann die Erziehungsberechtigung durch Vereinbarung auf einen Dritten übertragen.

Die Erziehungsberechtigung erfordert in jedem Fall die tatsächliche Verantwortungsübernahme einer volljährigen Person für den Minderjährigen (Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 7 Rz. 4), allerdings nicht nur begrenzt auf die Verrichtung erzieherischer Einzelaufgaben (Lack, in: BeckOGK Sozialrecht, § 7 SGB VIII Rz. 42). Nicht zwingend erforderlich ist hingegen, dass der Minderjährige mit dem Erziehungsberechtigten in einem Haushalt lebt (Lack, a. a. O., Rz. 46). Im Falle von minderjährigen Ausländern ist ggf. weiter zu fordern, dass zwischen dem erziehungsberechtigten Volljährigen und dem oder den Personensorgeberechtigten Kontakt über elektronische Medien besteht (Bay. VGH, Urteil v. 14.10.2022, 12 BV 20.2077). Wird ein minderjähriger Flüchtling von seinem volljährigen Bruder auf der Fluchtroute und bei der Einreise begleitet, so spricht vieles dafür, dass dieser als Erziehungsberechtigter anzusehen ist (Bay. VGH, a. a. O.). Es müssen demnach 3 Voraussetzungen erfüllt sein: Der Dritte muss volljährig sein. Die Übertragung muss auf gewisse Dauer angelegt sein und sie muss umfassend erfolgen. Es dürfen nicht einzelne Erziehungsaufgaben übertragen werden. Ansonsten ist die Erziehungsperson (z. B. Lehrer, Übungsleiter, Therapeut) nicht Erziehungsberechtigter i. S. d. gesetzlichen Definition.

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