Rz. 13

Mit dem KICK hat der Gesetzgeber Abs. 2a eingefügt. Danach sind die Sozialdaten vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, zu anonymisieren und zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. Damit soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass das Gebot zur Anonymisierung und Pseudonymisierung beim Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auch für einen sonstigen Austausch mit externen Stellen gilt. Insbesondere sei bei einer Risikoabschätzung nach § 8a Abs. 1 im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Risikoabschätzung auch in anonymisierter und/oder pseudonymisierter Form erfolgen könne (BT-Drs. 15/3676 S. 38). Hinsichtlich der Begriffe der Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung ist auf die Begriffsbestimmungen des § 67 Abs. 8 bzw. Abs. 8a SGB X hinzuweisen.

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