Rz. 28

Die Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen ist gemäß Abs. 3 Nr. 3 schließlich auch dann zulässig, wenn die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Vorschrift ermöglicht der Jugendbehörde im Hinblick auf die Frage der Mitwirkung des Betroffenen ein Abstellen auf den mit der Datenerhebung verbundenen Verwaltungsaufwand, der allerdings unverhältnismäßig sein muss. Auch ist einzuschätzen, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen bestehen. Der in Rede stehende Ausnahmetatbestand zu dem Grundsatz des Abs. 2 stößt in der Literatur im Hinblick auf die wenig konkrete Ausgestaltung und die verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe auf Kritik (Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 62 SGB VIII, Rz.  10). Fraglich ist jedoch, welche andere Ausgestaltung in Frage käme, um den berechtigten Aspekt der Verwaltungsökonomie im Einzelfall berücksichtigen zu können. Die Bedenken gegen die Vorschrift werden insofern nicht geteilt. Hinsichtlich der Frage, ob Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen bestehen, ist im Einzelfall zu entscheiden, wieweit die Ermittlungspflichten der Behörde gehen. Eine Interessenbeeinträchtigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betroffene, der von der Datenerhebung erfährt, der Verwendung dieser Daten widerspricht (Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 62 SGB VIII, Rz. 10). Eine Pflicht zur Nachfrage beim Betroffenen ist im Hinblick auf die Formulierung der Vorschrift ("Anhaltspunkte") nicht anzunehmen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 62 Rz. 18). Nach einer Auffassung muss der Betroffene im Zweifelsfall gefragt werden (Mörsberger, in: Wiesner, § 62 SGB VIII, Rz. 28). Ein solcher Zweifelsfall ist nach hier vertretener Auffassung nur dann anzunehmen, wenn bereits deutliche Anzeichen für eine Interessenbeeinträchtigung bestehen und die Annahme der Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 3 durch die Behörde ohne weitere Ermittlungen nicht haltbar wäre.

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