Rz. 3
Ergänzend zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bestimmt Satz 1, dass auch aus Urkunden, die von einer Urkundsperson des Jugendamtes aufgenommen wurden, die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um Urkunden über die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Abkömmlingen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder über eine Erklärung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) handeln.
Die Urkunde muss von der Urkundsperson
- innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnis
- in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sein.
- Die Erklärung muss die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betreffen.
- Der Schuldner muss sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
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