Rz. 3

Ergänzend zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bestimmt Satz 1, dass auch aus Urkunden, die von einer Urkundsperson des Jugendamtes aufgenommen wurden, die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um Urkunden über die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Abkömmlingen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder über eine Erklärung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) handeln.
  • Die Urkunde muss von der Urkundsperson

    • innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnis
    • in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sein.
  • Die Erklärung muss die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betreffen.
  • Der Schuldner muss sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.

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