Rz. 8

Über die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht nach §§ 13 bis 15 SGB I hinaus ist der öffentliche Träger gemäß Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, den Leistungsberechtigten objektiv, vollständig und verständlich über die Leistungsangebote aller in Betracht kommender Träger und deren Unterschiede zu informieren. Es handelt sich um eine aktive Aufklärungspflicht, die nicht einseitig und bedarfswidrig zugunsten bestimmter Leistungserbringer ausgeübt werden darf. Ansonsten kommt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des übergangenen Anbieters von Leistungen der freien Jugendhilfe in Betracht (so mit ausführlicher Begründung: OVG Lüneburg, Beschluss v. 13.3.2006, 4 ME 1/06).

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