Rz. 6

Für die örtliche Prüfung ist nach § 85 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 und 5 in sachlicher Hinsicht das Landesjugendamt bzw. die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig. Ferner sollen an der örtlichen Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 sowohl das örtliche Jugendamt als auch ein zentraler Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden, was eine rechtzeitige Abstimmung des Prüftermins erforderlich macht (Lakies, a. a. O.). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich jeweils danach, in wessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist, § 87a Abs. 2 und 3.

 

Rz. 7

Die Mitwirkungspflicht des Trägers der Einrichtung, die zuvor in Abs. 1 Satz 2 geregelt war, ist mit der Novellierung durch das KJSG nunmehr in Abs. 1 Satz 4 normiert. Der Träger hat alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zunächst im Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26107 S. 99) in § 45 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehene Auflistung der Aufzeichnungen ist nicht in das Gesetz übernommen worden. Den Vorschlägen des Bundesrates entsprechend hat der Gesetzgeber es als ausreichend erachtet, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung im Rahmen der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegenden Konzeption zu führen. Zielführender im Hinblick auf die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung soll vielmehr eine Ausweitung der laufenden Pflichten des Trägers von betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Dokumentation und Aufbewahrung sein, zumal damit auch das Instrumentarium der erlaubniserteilenden Behörde in aufsichtsrechtlicher und beratender Hinsicht erweitert wird und eine Konkretisierung des Umfangs der Prüfung nach § 46 einhergeht (BT-Drs. 19/28870 S. 105).

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