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Die Heimaufsicht beinhaltete bereits nach § 78 Abs. 5 JWG den Auftrag zur regelmäßigen örtlichen Prüfung. Diese Prüfung wurde mit Ausnahme der Regelmäßigkeit (jetzt: nach den Erfordernissen des Einzelfalles) in § 46 übernommen. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde in Abs. 1 Satz 2 eine Mitwirkungspflicht für den Einrichtungsträger geregelt. Durch Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die gesamte Vorschrift mit Wirkung zum 10.6.2021 neu gefasst. Die Prüfmöglichkeiten der erlaubniserteilenden Behörde nach Erteilung der Betriebserlaubnis wurden neu strukturiert und teilweise erweitert; Prüfbefugnisse im schriftlichen Verfahren wurden gesetzlich klargestellt. Dementsprechend erhielt die Norm eine neue Überschrift, da sie nicht mehr ausschließlich Prüfungen vor Ort regelt.

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