Rz. 27

Die Regelung ist durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 zugunsten der jungen Volljährigen "verschärft" worden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 vor, wird nunmehr die Rechtsfolge zwingend ("muss") daran anknüpft (so ausdrücklich auch die Gesetzesmaterialien insgesamt: BR-Drs. 5/21 S. 91 ff. = BT-Drs. 19/26107 S. 94 f.). Damit entsteht nach der ab 10.6.2021 geltenden Rechtslage ein echter Anspruch i. S. eines subjektiven Rechts.

 

Rz. 28

Ziel des Gesetzgebers war es mit dem KJSG – wie bei der Änderung der Voraussetzungen an sich – die Rechte des jungen Volljährigen zu stärken (BR-Drs. 5/21 S. 92 = BT-Drs. 19/26107 S. 94).

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