Rz. 30

Der Jugendhilfeträger ist nach Nr. 2 weiter verpflichtet, diverse Anforderungen an den Leistungserbringer sicherzustellen. Der Gesetzgeber ist damit dem Umlaufbeschluss 1/2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) v. 23.2.2016 gefolgt (die insoweit inhaltlich interessante Anlage zum Beschluss – S. 14 f. – ist im Internet abrufbar unter der Adresse: https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_Umlaufbeschluss_1-2016_Anlage_zum_Beschluss.pdf; zuletzt abgerufen am 31.3.2023; vgl: BR-Drs. 5/21, S. 90 = BT-Drs. 19/26107, S. 92).

 

Rz. 31

Nr. 2 hat Zusammenführungsfunktion. In Nr. 2 werden die an den Leistungserbringer gestellten Anforderungen zusammengeführt, deren Erfüllung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen soll (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

 

Rz. 32

Sinn der Regelungen in Nr. 2 ist es, die Qualitätsanforderungen an die Gewährung von Auslandshilfen zu erweitern (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

 

Rz. 33

Zu den zu prüfenden Anforderungen zählen kumulativ im Einzelnen folgende Aspekte (die Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des Umlaufbeschlusses 1/2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) v. 23.2.2016):

  1. Betriebserlaubnis für eine Einrichtung im Inland nach § 45 nach Buchst. a,
  2. Einhaltung von Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates, einschließlich des Aufenthaltsrechts nach Buchst. b,
  3. Erbringung der Hilfen nur durch Fachkräfte nach § 72 Abs. 1 nach Buchst. c,
  4. Abschluss einer Vereinbarung über die Qualität der Maßnahme nach Buchst. d,
  5. Anzeige von Kindeswohl gefährdenden Ereignissen oder Entwicklungen durch den Leistungserbringer nach Buchst. e.

2.2.2.1 Betriebserlaubnis nach Buchst. a

 

Rz. 34

Nr. 2 Buchst. a entspricht der Regelung des § 78b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in der bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93; auf die Komm. zu § 78b a. F. kann daher zurückgegriffen werden).

 

Rz. 35

Die nun notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 im Inland als Grundvoraussetzung zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen ermöglicht bei kindeswohlgefährdenden Ereignissen im Ausland eine Überprüfung der Trägereignung und ggf. ein Entzug der Betriebserlaubnis. Somit sind präventiv die Mitwirkungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen im Ausland und reaktiv der Kinderschutz verbessert (vgl. zu diesen Erwägungen bereits die Anlage zum Umlaufbeschlusses 1/2016 der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) v. 23.2.2016, im Internet abrufbar unter der Adresse: https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_Umlaufbeschluss_1-2016_Anlage_zum_Beschluss.pdf; zuletzt abgerufen am 31.3.2023). Die Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis im Inland für Jugendhilfemaßnahmen im Ausland nach Buchst. a verknüpft die im Inland geltenden Maßstäbe für die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Qualität der Maßnahmeerbringung im Ausland. Einerseits werden so die Qualitätsanforderungen erhöht, andererseits können sich problematische Situationen im Ausland im Rahmen der Hilfeerbringung auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Betriebserlaubnis nach § 45 weiterhin vorliegen, auswirken (vgl. insoweit auch: BR-Drs. 5/21 S. 89 = BT-Drs. 19/26107 S. 92).

2.2.2.2 Einhaltung von Rechtsvorschriften nach Buchst. b

 

Rz. 36

Nr. 2 Buchst. b entspricht der Regelung des § 78b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in der bis 9.6.2021 geltenden Fassung (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93; auf die Komm. zu § 78b a. F. kann daher zurückgegriffen werden). Im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates werden die Vorgaben allerdings durch die aktuelle Regelung konkretisiert.

2.2.2.3 Fachkräfte nach § 72 Abs. 1 nach Buchst. c

 

Rz. 37

Nr. 2 Buchst. c entspricht der Regelung des § 78b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93; auf die Komm. zu § 78b a. F. kann daher zurückgegriffen werden).

2.2.2.4 Qualitätsvereinbarungen nach Buchst. d

 

Rz. 38

Nr. 2 Buchst. d macht den Abschluss von Qualitätsvereinbarungen notwendig; damit werden die Qualitätsanforderungen an die Gewährung von Auslandshilfen erweitert (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 S. 93).

2.2.2.5 Kindeswohlbeinflussende Ereignisse nach Buchst. e

 

Rz. 39

Durch Nr. 2 Buchst. e schließlich soll sichergestellt werden, dass der Leistungserbringer dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, unverzüglich – und damit nach dem Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern – mitteilt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll damit auch unabhängig von den regelmäßig erfolgenden Überprüfungen des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 Satz 2 ein Recht auf Informationen über Umstände aufseiten des Kindes oder Jugendlichen oder Bedingungen der Leistungserbringung erhalten, die dazu führen können, dass die Voraussetzungen für die Erbringung der Hilfe im Ausland nicht mehr vorliegen bzw. eine Gefährdungssituation für den jungen Menschen eintritt. So soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe früh- bzw. rechtzeitig auf entsprechende Entwicklungen reagieren können und insbesondere eine Überprüfung an Ort und Stelle nach Abs. 3 Satz 2 durchführen (BR-Drs. 5/21 S. 90 = BT-Drs. 19/26107 ...

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