Rz. 19

In Satz 2 der Vorschrift ist vorgesehen, dass die Hilfe auf längere Zeit angelegt ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich meist bereits aus der Schwere der Gefährdung des Jugendlichen und der meist anfänglich nur gering ausgeprägten Neigung, Hilfe anzunehmen sowie aus der besonderen Zielsetzung, eine soziale Integration und eine eigenverantwortliche Lebensführung zu unterstützen. Das Gesetz sieht keine konkrete Zeitspanne vor. Dies verbietet sich auch. Die Zeitspanne der Hilfe ist anhand des Merkmals Geeignetheit zu ermitteln. Grundsätzlich ist bei einer länger gewährten Hilfe die Aufstellung eines Hilfeplanes und ggf. dessen Fortschreibung erforderlich (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rz. 30; Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 12/2014, Werkstand: 2023, § 35 SGB VIII, Rz. 8) Im Rahmen dessen ist zu ermitteln, ob eine solche Hilfe auch künftig noch gewährt werden kann, da eine Eignung einer Maßnahme sich noch vor Maßnahmebeginn und unter Berücksichtigung der ganzen Bandbreite des im konkreten Einzelfall infrage kommenden Anforderungsprofils aus objektiven Umständen ergeben muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.9.2018, 12 A 2507/16, in Fortführung: OVG Münster, Entscheidung v. 28.9.2012, 12 A 1585/12) und die Eignung später entfallen kann. Eine zeitliche Begrenzung der Hilfegewährung kann aber durch das Erreichen der Volljährigkeit erfolgen (Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 35 Rz. 30). Neben der Zeitspanne ist die Hilfe zudem auch besonders intensiv und außerhalb üblicher Bürozeiten sicherzustellen. Dies erfordert großen persönlichen Einsatz der Fachkraft und kann nicht zuletzt auch erhebliche Kosten verursachen. Kosten dürfen jedoch bei der Hilfegewährung nicht ausschlaggebend sein. Die Ablehnung einer Hilfe zur Erziehung, die allein auf finanzielle Gesichtspunkte wie fehlende Haushaltsmittel gestützt ist, ist rechtswidrig (vgl. VG Hamburg, Beschluss v. 8.12.1999, 13 VG 4683/99).

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