Rz. 48

Eine Heranziehung des Kindes, Jugendlichen oder seiner Eltern zu den Kosten ist bei dieser Hilfe grundsätzlich möglich, § 91 Abs. 1 Nr. 5a, jedoch nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 91 ff. im Einzelnen vorliegen. Der Umfang des Kostenbeitrages bestimmt sich nach den §§ 93 und 94.

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