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Eine Heranziehung des Kindes, Jugendlichen oder seiner Eltern zu den Kosten kommt bei dieser Hilfe grundsätzlich in Betracht (§ 91 Abs. 2 Nr. 2) sofern die weiteren Voraussetzungen der §§ 91 ff. vorliegen. Für Erziehung in einer Tagesgruppe gelten §§ 78a ff., auf die Regelungen der Entgeltfinanzierung verweist § 78a Abs. 1 Nr. 4a. Das bedeutet, die Übernahme des Leistungsentgeltes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt voraus, dass dieser mit der Einrichtung, welche die Hilfe erbringt, vertragliche Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 getroffen hat. Dies beschränkt auch das Wunsch- und Wahlrecht der Anspruchsinhaber (§ 5 Abs. 2 Satz 2).

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