Rz. 4

Anspruchsinhaber der Hilfe sind die Personensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigte ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes (vgl. die Komm. zu § 27 unter dem Abschnitt Personensorgeberechtigte). Anspruchsinhaber sind also regelmäßig die Eltern, ggf. ein Ergänzungspfleger oder ein (Amts-)Vormund. Für junge Volljährige ist die Erziehung in einer Tagesgruppe nicht vorgesehen; § 41 Abs. 2 verweist ausdrücklich gerade nicht auf § 32 (und auch nicht auf § 31).

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