Rz. 12

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 ist Inhaber des Anspruchs das "Kind". Das OVG Rheinland-Pfalz ist im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Kostenersatz für die Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes davon ausgegangen, dass Anspruchsinhaber des landesrechtlichen Primäranspruchs neben dem Kind, über den Wortlaut hinaus auch die Sorgeberechtigten seien (Urteil v. 25.10.2012, 7 A 10671/12 Rz. 41; vgl. die Anm. von Schmitt/Wohlrab, KommJur 2013 S. 18). Zur Begründung führte der Senat an, dass der Zweck der Betreuung neben den Kindern auch die Sorgeberechtigten begünstige. Weiterhin hob der Senat auf die Beratungspflicht in § 24 Abs. 4 a. F. ab (§ 24 Abs. 5 n. F.), die sich an die Eltern richte. Das BVerwG hob in der anschließenden Revisionsentscheidung hervor, dass Anspruchsinhaber des Anspruchs aus § 24 Abs. 1 a. F. nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind sei (Urteil v. 12.9.2013, 5 C 35/12 Rz. 47). Auch im Rahmen des Abs. 2 Satz 1 ist für eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung der Anspruchsinhaberschaft auf die Personensorgeberechtigten, wie sie vom OVG Rheinland-Pfalz vorgenommen wurde, kein Raum. Inhaber des subjektiven Rechtsanspruchs, ist lediglich das Kind, das regelmäßig von seinen Sorgeberechtigten vertreten wird (vgl. Riehle, in: Krug/Riehle, § 24 Rz. 33; Schübel-Pfister, NJW 2014 S. 1216; Schewe, NZFam 2015 S. 697, 699; Lakies, in: FK, § 24 Rz. 67; Struck, in: Wiesner, § 24 Rz. 16). Hierfür spricht insbesondere die Systematik des SGB VIII, die konsequent zwischen Rechtsansprüchen des Kindes und der Personensorgeberechtigten unterscheidet (vgl. Schübel-Pfister, NVwZ 2013 S. 385). In einer jüngeren Entscheidung hat das OVG Rheinland-Pfalz diese Rechtsprechung aufgegeben und erblickt in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage mehr für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Die Personensorgeberechtigten des Kindes würden lediglich reflexhaft begünstigt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.5.2014, 7 A 10276/14 Rz. 28). Mit der Beschränkung der Anspruchsinhaberschaft auf das Kind ist jedoch noch nicht gesagt, dass Schadensersatzansprüche Personensorgeberechtigter von vornherein ausgeschlossen wären (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, § 24 Rz. 47; vgl. auch LG Leipzig, Urteil v. 2.2.2015, 7 O 1455/14 Rz. 27; a. A. Schübel-Pfister, NVwZ 2013 S. 385; vgl. zu möglichen Sekundäransprüchen Rz. 41 f. und 43 ff.).

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