Rz. 2

§ 23 knüpft an die in § 22 beschriebenen Grundsätze zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die darin enthaltenen Definitionen an und konkretisiert diese weiter bzw. regelt ihre Umsetzung. Unter Bezugnahme auf § 24 behandelt die Vorschrift zudem die organisatorische Umsetzung des Vorhaltens eines bedarfsgerechten Angebots an Kindertagespflege. Dabei stellt Abs. 1 die Grundnorm dar, deren Einzelheiten durch Abs. 2, 3, 4 näher bestimmt werden.

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