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Das bis zum 31.12.1990 geltende JWG enthielt keine Vorgängervorschrift zur Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen; dieser Themenbereich wurde erstmals mit § 20 in das Leistungsspektrum der Jugendhilfe aufgenommen. Durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403, wurde die Vorschrift an den mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) v. 27.12.2004, BGBl. I S. 3852, eingeführten Terminus "Kindertagespflege" (anstelle von "Tagespflege") angepasst. Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 10.6.2021 neu gefasst.

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