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Je nachdem, ob und inwieweit die jeweilige Vorschrift dem Jugendhilfeträger Ermessen einräumt, besteht ein Rechtsanspruch des Bürgers auf die normierte Geld-, Sach- oder Dienstleistung (§ 38 SGB I) oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 SGB I). Ebenso wie in anderen Rechtsbereichen geht aus der Formulierung im Gesetzeswortlaut als Muss-, Soll- oder Kann-Vorschrift hervor, ob und inwieweit dem Verwaltungsträger Ermessen eingeräumt wird. Muss-Vorschriften normieren einen Rechtsanspruch, über den eine gebundene Verwaltungsentscheidung zu ergehen hat, d. h. dem Jugendhilfeträger ist kein Ermessen eingeräumt. Soll-Vorschriften verpflichten den Jugendhilfeträger, im Regelfall so zu verfahren, wie es der Gesetzeswortlaut vorsieht. Nur in atypischen Fällen, d. h. bei atypischer Tatsachenlage darf er davon abweichen (BVerwG, Urteil v. 2.7.1992, 5 C 39/90; BVerwG, Urteil v. 17.8.1978, V C 33.77). Die haushaltsmäßige Situation des Trägers begründet grundsätzlich keinen atypischen Fall (BVerwG, Urteil v. 12.4.1984, 5 C 95/80; BVerfG, Beschluss v. 30.1.1985, 1 BvR 876/84). Kann-Vorschriften räumen dem Jugendhilfeträger einen Ermessensspielraum ein. Er hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB I hat der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Daran wird bereits deutlich, dass die Ermessensentscheidung daraufhin zu überprüfen ist, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob die richtigen Ermessenserwägungen zugrunde gelegt wurden und ob die Grenzen des eingeräumten Ermessens beachtet worden sind. Im Einzelfall kann das Ermessen auf Null reduziert sein, sodass nur noch eine einzige ermessensgerechte Entscheidung in Betracht kommt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und wenn nur diese eine Entscheidungsalternative in der Lage ist, diese Gefährdung zu beseitigen.

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