Rz. 27

Nach § 80 StVollzG kann das noch nicht schulpflichtige Kind einer Gefangenen mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Strafvollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohle entspricht. Darüber hinaus sollen gemäß § 142 StVollzG in Justizvollzugsanstalten für Frauen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.

Die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes bei der inhaftierten Mutter trifft die Strafvollzugsbehörde, nicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Allerdings kann erzieherische Unterstützung notwendig sein, wenn die Mutter aufgrund der Haftbedingungen das Kind nur begrenzt erziehen kann. In diesem Fall ist das Jugendamt mit einzubinden; i. d. R. wird es einen Hilfeplan nach § 36 aufstellen (vgl. Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, Kommentar zum SGB VIII, § 19 Rz. 17).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge