Rz. 171

Stadt …

Der Oberbürgermeister

Honorarvertrag

zwischen

der Stadt … – Jugendamt –, vertreten durch den Oberbürgermeister, 12345 Musterstadt, nachstehend "Jugendamt" genannt

und

Frau/Herrn …, nachstehend "Honorarkraft" genannt.

Frau/Herr … übernimmt im Rahmen einer freiberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Auftrage des Jugendamtes, Abteilung …, die Durchführung begleiteter Besuchskontakte im Zuge einer vom Jugendamt der Stadt … gewährten Jugendhilfeleistung (Bereitschaftspflege, Dauerpflege, etc.) zu folgenden Bedingungen:

I. Inhalt des Vertrages

Die freiberufliche Honorarkraft erhält von der Abteilung … des Jugendamtes den Auftrag,

o am …

o in der Zeit vom …

o einen einmaligen begleiteten Besuchskontakt

o begleitete Besuchskontakte

o in den Diensträumen des Jugendamtes

o bei

mit dem Kind/den Kindern … eigenverantwortlich durchzuführen und anschließend einen differenzierten Bericht über den Ablauf für das Jugendamt in Schriftform zu erstellen.

Bei dieser Tätigkeit ist die Honorarkraft an Weisungen des Jugendamtes nicht gebunden. Sie verpflichtet sich allerdings, die jugendhilferechtlichen Grundsätze des Sozialgesetzbuches VIII/Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) im vollen Umfang zu achten und weder der Form nach noch inhaltlich dagegen zu verstoßen.

II. Vergütung

Für diese Tätigkeit erhält Frau/Herr … pro geleisteter Stunde (60 Minuten) vom Jugendamt eine Vergütung i. H. v. … EUR.

Mit der Zahlung dieser Vergütung sind sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Tätigkeit stehen (Erstellung des Berichts, Fahrtkosten), abgegolten. Eine gesonderte Erstattung erfolgt somit nicht.

Die freiberufliche Honorarkraft kann verlangen, dass die Tätigkeit entsprechend den geleisteten Stunden entweder sofort (bei einmaliger Durchführung eines Besuchskontaktes) oder monatlich (bei mehrmaligen Besuchskontakten) abgerechnet und die vereinbarte Vergütung ausgezahlt wird. Die Abrechnung erfolgt anhand des ihr ausgehändigten Abrechnungsformblattes.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zwischen dem Jugendamt und der Honorarkraft kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird. Dies bedeutet, die Honorarkraft führt ggf. anfallende Steuern selbst und eigenverantwortlich an das für sie zuständige Finanzamt ab.

Die Tätigkeit ist nicht sozialversicherungspflichtig. Sofern – aus welchem Grund auch immer – gleichwohl Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind, werden diese ausschließlich von der Honorarkraft selbst entrichtet. Eine gleichwie geartete Beteiligung des Jugendamtes findet ausdrücklich nicht statt.

Darüber hinaus besteht kein Unfallversicherungsschutz. Für einen diesbezüglichen Versicherungsschutz hat die Honorarkraft selbst Vorsorge zu treffen.

III. Dauer des Vertrages

Die vertragliche Tätigkeit umfasst … Stunden und endet mit der Ableistung der letzten Stunde im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit. Einer Kündigung dieses Vertrages bedarf es nicht. Auch eine mehrfache Inanspruchnahme der Honorarkraft zur Durchführung von begleiteten Besuchskontakten begründet keinen Anspruch auf eine dauernde Beschäftigung.

IV. Treuepflichten

Die freiberuflich tätige Honorarkraft verpflichtet sich, über alle ihr im Zuge der Ausübung ihrer vom Jugendamt übertragenen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Sie kann über diese Vereinbarung hinaus uneingeschränkt für weitere Auftraggeber tätig sein oder werden.

V. Rechte an Unterlagen/Einhaltung des Datenschutzes

Die Honorarkraft verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Durchführung der Tätigkeit zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Es gelten hier die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII.

Die Honorarkraft versichert zudem, dass sie nach Beendigung der Tätigkeit alle ihr ggf. überlassenen Unterlagen an das Jugendamt herausgeben und darüber hinaus alle sonstigen Unterlagen, Daten, etwaige Fotokopien und Aufzeichnungen vernichten wird.

VI. Schlussbestimmungen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieses vertragliche Schriftstück alle dieses Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen enthält. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien sowie der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformabrede.

Musterstadt, den …

Stadt … – Jugendamt – Honorarkraft

Abteilung …

Der Oberbürgermeister

Im Auftrage

… …

(Unterschrift) (Unterschrift)

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