Rz. 149

Nach §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1609 Abs. 1 BGB stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Für diese Kinder ist davon auszugehen, dass sie ungeachtet ihrer Volljährigkeit und des damit einhergehenden Endes der elterlichen Sorge eine Lebensstellung inne haben, die minderjährigen Kindern vergleichbar ist (BT-Drs. 13/7338 S. 21).

 

Rz. 150

Diesen Ansatz ergänzt und erweitert § 18 Abs. 4 für das Beratungsangebot der Träger der Jugendhilfe. Anspruchsberechtigt, eine Beratung und Unterstützung für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen zu erhalten, sind junge Volljährige (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Anspruch nach § 18 Abs. 3 ist also nicht davon abhängig, ob die jungen Volljährigen im Haushalt eines Elternteils oder der Eltern wohnen oder sich nicht mehr in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Dementsprechend können Unterhaltspflichten beurkundet werden, solange die unterhaltsberechtigte Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).

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