Rz. 27

Im Fall der Scheidung hat der Scheidungsantrag Angaben darüber zu enthalten, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob bereits eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflichten getroffen wurde (§ 133 Abs. 1 FamFG). Diese Angabe hat das Familiengericht zusammen mit dem Namen und den Anschriften der Parteien des Scheidungsverfahrens dem Jugendamt mitzuteilen (§ 17 Abs. 3 HS 1). Dadurch wird das Jugendamt in die Lage versetzt, die Eltern über das Angebot der Jugendhilfe auf Unterstützung bei der Entwicklung eines Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu informieren (§ 17 Abs. 3 HS 2). Etwas versteckt ist hier eine Pflicht des Jugendamtes normiert, die Eltern unmittelbar nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags über das Beratungsangebot nach Abs. 2 zu informieren.

 

Rz. 28

Diese Informationspflicht umfasst Hinweise auf alle Beratungsangebote freier oder öffentlicher Träger im örtlichen Einzugsbereich, damit die Eltern ihr Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 ausüben können (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 17 Rz. 45).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge