Rz. 22

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 können Kostenbeiträge für die Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 festgesetzt werden. Durch das KiföG wurde der Begriff "Teilnahmebeitrag" gestrichen, da der Begriff "Kostenbeitrag" künftig einheitlich für alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten verwendet werden soll.

Bereits im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) war auch die Kindertagespflege in die pauschalierte Kostenbeteiligung nach dem Vorbild der Kindertagesstätten einbezogen worden. Durch ein Redaktionsversehen unterblieb jedoch in § 90 Abs. 1 Satz 2 die Erweiterung der Befugnis zur sozialen Staffelung der Kostenbeiträge auf die Kindertagespflege. Als Kriterien für die Staffelung können nach der neuen Gesetzesfassung durch das KiföG insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung nicht zuzumuten oder die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 1 und 2).

 

Rz. 23

Der mit dem KiföG eingefügte Abs. 4, der durch das BKiSchG zu Abs. 5 umnummeriert wurde, ist gemäß Art. 2 Betreuungsgeldgesetz ab dem 1.8.2013 entfallen und wurde durch die umfangreichen Änderungen des Betreuungsgeldgesetzes (BGBl. I 2013 S. 254), insbesondere im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, ersetzt. Mit Urteil v. 21.7.2015 hat das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle (1 BvF 2/13).

 

Rz. 24

Parallel zum Betreuungsgeldgesetz wurde am 15.2.2013 das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege erlassen (BGBl. I S. 250), das am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, am 21.2.2013, in Kraft trat. Hierdurch wurde vor allem das "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung" erweitert: In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" Ländern und Gemeinden nach Art. 104b GG Finanzhilfen und Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren. Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1.7.2012 begonnen wurden. Hierfür wurden als Bundessondervermögen 580,5 Mio. EUR für zusätzliche 30.000 Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren zur Verfügung gestellt.

 

Rz. 25

Zwischen den verschiedenen Bundesländern, insbesondere den westlichen ("alten") und den östlichen (nach der Wiedervereinigung Deutschlands "neuen") Bundesländern, bestehen auch nach über 20 Jahren noch erhebliche Unterschiede in der Betreuungsquote von unter 3-Jährigen:

 

Rz. 26

Allerdings stellt der 14. Kinder- und Jugendhilfebericht 2013 fest, dass beim Ausbau der Kindertageseinrichtungen in Westdeutschland seit 2007 mit der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren ein weiterer, zuvor kaum relevanter, nunmehr zentraler Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe heranwächst. Die Angebote in diesem Teilfeld entwickeln sich rasant; auch bei Kindern in Westdeutschland verliert die außerfamiliäre Betreuung im 2. und 3. Lebensjahr derzeit den Ausnahmecharakter und ist dabei, wie in Ostdeutschland zu einer neuen Normalität zu werden.

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