Rz. 3

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die öffentliche Fürsorge. Die Vorschrift umfasst im Kern die öffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage und wird im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip weit ausgelegt (Jarass/Pieroth, GG, Art. 74 Rz. 17). Das BVerfG hat u. a. die Jugendpflege und den Jugendschutz als öffentliche Fürsorge angesehen (BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a.; BVerfG, Beschluss v. 4.5.1971, 2 BvL 10/70).

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG.

Das heißt, gebraucht der Bund rechtmäßig seine Zuständigkeit zur Gesetzgebung, tritt eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung ein. Das Gebrauchmachen durch den Bund ist nur zulässig, wenn es gemäß Art. 72 Abs. 2 GG notwendig ist, nämlich wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe hat der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz nach Art. 74 Nr. 7 GG zurückhaltend Gebrauch gemacht; die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen in §§ 11 bis 14 haben lediglich einen allgemeinen und wenig konkreten Charakter. In § 15 fordert der Bund ausdrücklich die Länder zu weiterführenden Regelungen auf. Dies hat aufgrund der in Art. 74, Art. 72 GG geregelten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur deklaratorische Wirkung, verdeutlicht aber die vom Bund gesehene besondere Dringlichkeit weitergehender konkretisierender Vorschriften.

Allerdings kamen bisher nur einige Bundesländer (Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen, vgl. Tabelle unten) ihrer Regelungskompetenz nach.

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