Rz. 14

Junge Menschen haben aber im Rahmen der Maßnahmen, die gemäß § 11 Abs. 2 angeboten werden, einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Teilhabe an den Leistungen (Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 11 Rz. 10.). Bietet der öffentliche Jugendhilfeträger Jugendarbeit tatsächlich an, so haben alle jungen Menschen grundsätzlich gleichen Zugang zum jeweiligen Angebot unter gleichen Bedingungen bei gleichen Teilnahmebeiträgen oder Gebühren (Schellhorn/Wienand, KJHG, § 11 Rz. 15). Denn der öffentliche Träger der Jugendarbeit hat stets den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten. Dies gilt nicht für die Träger der freien Jugendhilfe, die ihre Angebote auf ihre Mitglieder beschränken können (vgl. Abs. 2 Satz 2; so auch Schellhorn/Wienand, KJHG, § 11 Rz. 17; a. A. Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 11 Rz. 10).

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