Rz. 11

Zum selben Ergebnis gelangt die Auslegung nach dem Normzweck (teleologische Interpretation). Denn der Gesetzgeber kann sich seiner Haushaltsverantwortung nicht in der Weise entäußern, dass er die Anspruchsteller faktisch über die Mittelverwendung entscheiden lässt. Dies wäre ineffektiv, unpraktikabel und würde die Funktionstüchtigkeit der Jugendhilfe insgesamt in Frage stellen, zumal die Vorschrift auf der Tatbestandseite nicht deutlich genug gefasst ist. Der Leistungsumfang bleibt – auch unter Berücksichtigung des Abs. 3 – so unklar, dass aus der Vorschrift keine Leistungsrechte abgeleitet werden können. Wegen der Unbestimmtheit des Anspruchsobjekts und wegen der unüberwindbaren Knappheit der Finanzen kann Abs. 1 Satz 1 dem Einzelnen nicht die Rechtsmacht einräumen, seine Individualinteressen (letztlich auf Kosten anderer) durchzusetzen.

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