Rz. 4

Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen. An diesem Grundsatz hat sich seit Einführung der Regelung durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 nichts geändert (vgl. zum jährlichen Erhebungsgrundsatz auch die Gesetzesmaterialien zum KJHG: BR-Drs. 503/89 S. 110 = BT-Drs. 11/5948 S. 113).

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