Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entsprach im Wesentlichen den Vorgängerregelungen in § 619 Abs. 1 und 2 und § 620 Abs. 2 und 4 RVO. Die Überschrift und Abs. 1 wurden mit Wirkung zum 1.3.2004 neu gefasst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S 3019). Abs. 4 Satz 1 und 2 wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167). Der bisherige Satz 3 wurde Satz 5, Satz 3 wurde gestrichen durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554), die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Durch das gleiche Gesetz wurde Abs. 4a mit Wirkung zum 1.5.2007 eingefügt. Abs. 5 wurde geändert durch das Dritte Gesetz zu Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968). Abs. 6 wurde angefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019). Durch Art. 7 Nr. 14 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 2a mit Wirkung zum 1.12.2021 eingefügt.

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