Rz. 3

Alljährlich erfolgt mit Wirkung zum 1. Juli des Jahres eine Rentenpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der prozentuale Anpassungsfaktor der gesetzlichen Rente aus der Rentenversicherung wird gemäß § 95 Abs. 1 für den JAV als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrenten, der Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 68), der laufenden Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4) oder des Pflegegeldes gemäß § 44 Abs. 4 eines unfallgeschädigten Versicherten übernommen. Die Anpassung des Verletzten- und Übergangsgelds erfolgt gemäß § 50 SGB IX i. V. m. § 47 Abs. 5 SGB V.

 

Rz. 4

Anders als in der Rentenversicherung wird in der Unfallversicherung nicht die Geldleistung selbst, sondern deren Berechnungsgrundlage, der JAV, um einen bestimmten Vomhundertsatz angepasst.

 

Rz. 5

Bei einem Rentenbeginn nach dem 30.6. eines Kalenderjahres wird die Versichertenrente auf Basis des ab dem 1.7. dieses Kalenderjahres geltenden angepassten JAV berechnet. Die Rentenhöhe bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % beträgt demnach:

Mit Wirkung zum 1.7 angepasster JAV × ⅔ (Vollrente gemäß § 56 Abs. 3) × 20 % (MdE) = Jahresrente : 12 = Monatsrente.

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