Rz. 1

§ 85 ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch Art. 1 § 85 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG – v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Inhaltlich ist § 85 im Wesentlichen zu vergleichen mit dem früheren § 575 Abs. 1 und 2 RVO. In Abs. 1 ist Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerlich engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) mit Wirkung zum 1.1.2005 angefügt worden. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abs. 1 neu gefasst sowie die Abs. 1a und 1b hinzugefügt.

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