Rz. 18

Solange der Versicherte infolge einer Wiedererkrankung dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld hat, schließt Abs. 2 1. Alternative die Neufeststellung der Rente aus. Damit soll die Feststellung einer höheren Rente infolge der durch die Wiedererkrankung bedingten Verschlimmerung verhindert werden. Denn dies würde eine Doppelleistung darstellen, weil bereits der Verletztengeldanspruch infolge der Wiedererkrankung entsteht; dies soll die Vorschrift verhindern. Außerdem soll der Erfolg des mit der Wiedererkrankung und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Heilverfahrens abgewartet werden, um über eine wesentliche Änderung der Verhältnisse entscheiden zu können. Dies ist Ausfluss des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente". Erst dann, wenn hinsichtlich der Unfallfolgen ein neuer Dauerzustand eingetreten ist, soll die Neufeststellung der Rente erfolgen.

 

Rz. 19

Nach herrschender Meinung ist Abs. 2 sowohl auf Renten für unbestimmte Zeit und auch auf die vorläufige Entschädigung anzuwenden (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 74 Rz. 6; Meibohm, in: jurisPK-SGB VII, § 74 Rz. 27; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 74 Rz. 9.2; a. A. Kater/Leube, SGB VII, § 74 Rz. 7). Dafür spricht sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("Renten") als auch der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, Doppelleistungen zu verhindern.

 

Rz. 20

Nach Abs. 2 2. Alternative ist eine Neufeststellung der Rente auch dann unzulässig, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld besteht, weil

  • der Bezug von Einkommen nach Maßgabe von § 52 zum Wegfall des Anspruchs geführt hat,
  • ein landwirtschaftlicher Unternehmer nach §§ 54, 55 Betriebs- oder Haushaltshilfe erhält,
  • der Betreffende einen Anspruch auf Betriebs- oder Haushaltshilfe hat, die Bereitstellung jedoch ablehnt.

Gleiches dürfte für den Fall gelten, dass infolge fehlender Mitwirkung nach Maßgabe der §§ 60 ff., 66 SGB I der Anspruch entfallen ist.

 

Rz. 21

Die erstmalige Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit ist keine "neue" Feststellung sondern Erstfeststellung. Sie ist auch während einer Wiedererkrankung und während des Bezuges der in Abs. 2 genannten Leistungen zulässig.

 

Rz. 22

Der Bezug von Übergangsgeld während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation steht grundsätzlich der Neufeststellung nicht entgegen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 93). Sobald nach § 51 Abs. 1 SGB IX Verletztengeld gewährt wird, greift der Ausschluss der Neufeststellung ein.

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