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Es ist zu prüfen, ob der Versicherte gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. "Entsprechende Erwerbstätigkeit" ist diejenige Tätigkeit, die der Versicherte ohne die Folgen des Versicherungsfalles wahrscheinlich hätte verrichten können. Ausgehend von seinem Ausbildungsstand und seinem bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Berufsweg ist eine Prognose durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, welche berufliche Entwicklung der Versicherte bis zum Tode bzw. bis zur Erreichung der Altersgrenze genommen hätte. Dabei müssen Erkenntnisse über die berufliche Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter herangezogen werden. Die Rechtsprechung des BSG zu § 48 Abs. 1 BVG ist dabei auszuwerten (BSG, Urteil v. 14.6.1978, 9 RV 54/77, SozR 310 § 48 Nr. 4, Breithaupt 1979 S. 252; Urteil v, 4.10.1984, 9a RV 42/83, SozR 3100 § 48 Nr. 10, Breithaupt 1985 S. 509). Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit gegenüber der ohne den Versicherungsfall erreichbaren Tätigkeit unterwertig war.

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