Rz. 24

Bestimmte Körperschäden wirken sich im Allgemeinen bei allen Versicherten gleich aus und werden folglich auch mit dem gleichen MdE-(Erfahrungs-)Wert bemessen. So hat z. B. der Verlust eines Auges grundsätzlich eine MdE von 25 % zur Folge. Dies trifft aber nicht zu, wenn die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten bereits vor dem Versicherungsfall durch einen Vorschaden beeinträchtigt ist und sich dessen Folgen anders als im "typischen" Fall auswirken.

Eine generelle Erhöhung der MdE ist aber nicht gerechtfertigt; jedenfalls dann nicht, wenn die Vorschädigung keinen wesentlichen nachhaltigen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit und die Unfallfolgen hatte (vgl. BSG, Urteil v. 29.4.1964, 2 RU 155/62; Beispiel 2 unter Rz. 32).

 

Rz. 25

Es ist aber auch möglich, dass sich Folgen eines Versicherungsfalls durch einen Vorschaden geringer auswirken. Wird ein bereits vorgeschädigtes Organ durch einen Versicherungsfall nochmals geschädigt, ist unter Umständen die vorbestehende verminderte Gebrauchsfähigkeit des Organs zu berücksichtigen und der durch den Versicherungsfall auszugleichende Nachteil geringer.

 

Rz. 26

Die unterschiedlichen Auswirkungen von Vorschäden auf die durch den Versicherungsfall bedingte MdE mit Hilfe von Berechnungsformeln rechnerisch zu ermitteln, wird von Rechtsprechung und Schrifttum gleichermaßen abgelehnt (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.1976, 8 RU 14/76).

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