Rz. 9

Ausdrücklich von der Versicherungsfreiheit ausgenommen sind die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter, § 4 Abs. 1 Nr. 1 HS 2; denn sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 (kraft Satzung) versicherungspflichtig. Ehrenbeamtenverhältnisse werden (wie Beamtenverhältnisse) nur durch Ernennung und Aushändigung der Urkunde begründet, § 6 Abs. 2 BBG und § 5 Abs. 2 BRRG. Ehrenamtliche Richter sind z. B. Schöffen und Laienrichter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.

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