Rz. 6

Häusliche Krankenpflege wird nur im eigenen Haushalt oder im Haushalt einer familienangehörigen Person erbracht. Haushalt ist die eigenständige häusliche, wohnungsmäßige familienhafte Wirtschaftsführung des Versicherten (BSG, Urteil v. 23.3.1983, 3 RK 66/ 81; BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 KR 19/04 R), d. h. der Versicherte muss die Kosten der Lebens- und Wirtschaftsführung im Wesentlichen selbst tragen (BSG, a. a. O.). Haben Versicherte keinen eigenen Haushalt, kann häusliche Krankenpflege nur gewährt werden, wenn sie sich in ihrer Familie aufhalten (z. B. bei den Kindern). Familienhaushalt ist auch ein Haushalt, der von sonstigen Verwandten oder Verschwägerten (vgl. §§ 1589, 1590 BGB) geführt wird. Aufgrund des Sinn und Zwecks der Norm sollte jedoch eine weite Auslegung dahingehend erfolgen, dass auch eine Aufnahme in den Haushalt einer nicht verwandten/verschwägerten Person möglich ist.

In Wohnheimen, Wohnstiften, Alten- oder Altenpflegeheimen ist von einem Haushalt nur dann auszugehen, wenn dem Versicherten noch eine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist. Da es aufgrund dieser Regelungen zu Lücken im Zwischenbereich zwischen ambulanter und stationärer Versorgung kommen kann (z. B. bei Wohnungslosen, Versicherte in Einrichtungen für behinderte Menschen) ist § 37 SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geändert und präzisiert worden. Im Zweifelsfall sind diese Regelungen auch im Unfallversicherungsrecht zu berücksichtigen und entsprechend anzuwenden.

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