Rz. 17

Die Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 sieht sowie die meisten Sozialversicherungsabkommen vor, dass ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (§ 4 SGB IV) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Sachleistungen im Wege der Leistungsaushilfe vom ausländischen Sozialversicherungsträger erhalten. Sie löst die VO Nr. 1408/71 ab, welche aufgrund mehrfacher Änderungen und Aktualisierungen zu komplex und umfangreich geworden war. Art. 36 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 verweist für die Sach- und Geldleistungen auf Art. 17 und auf Art. 21 der Verordnung. Art. 17 der VO Nr. 883/2004 bestimmt, dass ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen erhalten, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Art. 21 der VO Nr. 883/2004 regelt den Anspruch auf Geldleistungen. Ein Arbeitnehmer hat für den Bezug von Sachleistungen dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung ggf. darüber vorzulegen, dass er Anspruch auf Sachleistungen hat. Für Sachleistungen ist der Versicherte hinsichtlich der Kosten nicht vorleistungspflichtig. Ein Versicherter, der ohne vorherige Zustimmung ambulante Sach- oder Dienstleistungen der Heilbehandlung in Anspruch genommen hat, hat jedoch aufgrund der im Europarecht verankerten Dienstleistungsfreiheit gegen den deutschen Unfallversicherungsträger einen Kostenerstattungsanspruch bis zur Obergrenze der innerstaatlichen Kosten (EuGH, Urteil v. 13.5.2003, C-385/99; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.8.2007, L 11 KR 14/07).

 

Rz. 18

Im EG-Recht wie auch in den zwischenstaatlichen Abkommen sind bestimmte Versicherungsträger zu Verbindungsstellen bestimmt worden, denen die Zusammenarbeit mit den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der Vertragsstaaten bei der Verwirklichung der Ansprüche der Berechtigten obliegt. Verbindungsstelle und zuständiger Träger für die Durchführung der Verordnungen der EG für die gesetzliche Unfallversicherung ist die DGUV, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von mehreren Unfallversicherungsträgern unterstützt wird.

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