Rz. 2

Sie betrifft sowohl die Erteilung eines Einzelauftrags als auch eines Generalauftrags zur Leistungserbringung. Die Vorschrift ermächtigt zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Maßgabe von §§ 88 ff. SGB X. Sie ist als Sonderregelung vorrangig im Verhältnis zu diesen Vorschriften und ergänzt diese (Woltjen, in: juris-PK SGB VII, § 189 Rz. 18; Fröde, in: Lauterbach, SGB VII, § 189 Rz. 6; a. A. Köhler, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 189 Rz. 3a). Der Unfallversicherungsträger (Auftraggeber) und die Krankenkasse (Auftragsnehmer) haben die wechselseitigen Verpflichtungen aus § 89 SGB X zu beachten. Gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB X hat die Krankenkasse Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Verletztengeldes und der dabei entstehenden Verwaltungskosten. Letztere werden aufgrund von Regelungen in der VV-Generalauftrag pauschal abgegolten.

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